Kündigungen von Kirchenangestellten wegen eines Privatlebens, das den Standpunkten ihrer Kirchen widerspricht, bedürfen für ihre Rechtmäßigkeit einer Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), und den Interessen des Arbeitgebers.
Im Fall eines Organisten in der katholischen Kirche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass deutsche arbeitsgerichtliche Entscheidungen dieser Maßgabe nicht ausreichend nachgekommen sind. Mit dieser Entscheidung hat sich der EGMR sogar über die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gestellt (Az.: 425/03).