Verfall von Urlaubsanspruechen

Wichtige Entscheidung zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Mit Entscheidung vom 19.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG 9 AZR 541/15).

Diese Entscheidung ist unmittelbar auch auf die kirchlichen Dienstverhältnisse anzuwenden.

Somit entfällt ein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr künftig nur noch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer über noch zustehende Urlaubsansprüche und deren Verfall ausdrücklich belehrt hat. Aufgrund des Erfordernisses der Belehrung über den konkreten Anspruch kann eine solche Belehrung nicht pauschal für alle folgenden Jahre gelten und muss für jeden Anspruchszeitraum neu erfolgen.

Insofern muss der Arbeitgeber jedem Arbeitgeber
  • konkret informieren, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer insgesamt pro Jahr zustehen,

  • den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub so rechtzeitig zu beanspruchen, dass er innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann sowie

  • über die Folge belehren, dass der Urlaub verfällt, wenn dieser nicht innerhalb des laufenden Jahres und auch nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wurde.
Das BAG betont dabei ausdrücklich, dass jeder Arbeitnehmer individuell zu informieren ist. Dies kann sowohl durch ein gesondertes Anschreiben geschehen oder über die bestehenden anderweitigen Informationskanäle wie z.B. als Beilage zur monatlichen Gehaltsabrechnung. Der Hinweis sollte sich jedoch optisch deutlich abheben. Ein allgemeines Rundschreiben pauschal an alle Beschäftigten genügt nicht den Anforderungen, die das BAG an den Arbeitgeber stellt.

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich noch bestehender Ansprüche, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass er seine oben beschriebenen Informationspflichten hinreichend erfüllt hat.

Auch hinsichtlich des möglichen Belehrungszeitpunktes hat das BAG Empfehlungen ausgesprochen. Sinnvoll ist die Belehrung über den Umfang des Jahresurlaubs ist zunächst der Jahresbeginn. Dies ist zwar nicht zwingend, bietet sich allerdings zur Vereinfachung der Prüfung des jeweiligen Urlaubsanspruchs an. Außerdem ist dies die sicherste Variante, um zu gewährleisten, dass die Beschäftigten tatsächlich die Möglichkeit erhalten, den Urlaub rechtzeitig innerhalb des Urlaubsjahres zu nehmen.

Das BAG hält eine ständige Aktualisierung der Mitteilung, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs, nicht für erforderlich. Somit ist grundsätzlich eine jährlich einmalig erfolgende Belehrung ausreichend.
 

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