Recht der Landeskirchen

Recht der Landeskirchen

Die einzelnen Landeskirchen regeln ihre Rechtsverhältnisse eigenständig und auf teils sehr unterschiedliche Weise.
Auf diesen Seiten finden Sie rechtliche Vorschriften, die für die jeweiligen Landeskirchen einschlägig sind.

Themen, Rechtsgebiete und allgemeine Ausführungen, die für alle Landeskirchen gelten, finden Sie unter Recht A-Z.
Ebenso finden Sie dort aktuelle Mitteilungen aus der Rechtsprechung.

Die Zusammenstellung sowie die Verlinkung zu den einzelnen Vorschriften erfolgt unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt und ohne Gewähr.
Hinweise auf Unrichtigkeiten, zwischenzeitliche Aktualisierungen oder fehlende Rechtsgrundlagen werden gern entgegengenommen.

 

FIS Kirchenrecht

Die auf diesen Seiten angegebenen Rechtsgrundlagen beziehen sich im Wesentlichen auf für den kirchenmusikalischen Dienst relevante Normen.

Die vollständige Sammlung des landeskirchlichen Rechts finden Sie über das Fachinformationssystem (FIS) Kirchenrecht
. Von dort erfolgt die Weiterleitung auf die Rechtssammlungen der jeweiligen Landeskirchen.




Das kirchliche Arbeitsrecht

Dienst, Dienstgemeinschaft und Dritter Weg

Das allgemeine Arbeitsrecht gilt auch im Bereich der Kirchen - allerdings mit Abweichungen. Betriebsräte heißen im kirchlichen Bereich "Mitarbeitervertretungen". An die Stelle von Arbeitgebern und Arbeitnehmern tritt die "Dienstgemeinschaft"; arbeitsrechtliche Regelungen werden auf dem "Dritten Weg" getroffen.

Zu beachten ist dabei, dass für das Arbeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Besonderheiten ergeben sich allerdings aus der Kirchenautonomie des Artikels 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Sie betreffen vor allem das Tarifvertragsrecht sowie das Betriebsverfassungsrecht.

Die Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schließen keine Tarifverträge zur Regelung des Inhaltes, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ab. Dies ist vor allem darin begründet, dass der kirchliche Dienst als Dienstgemeinschaft verstanden wird, die eine Tarifauseinandersetzung (vor allem einen Streik von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) ausschließt.

Es wurde daher der so genannte "Dritte Weg" entwickelt, der die Funktion der Tarifvertragsparteien einer Arbeitsrechtlichen Kommission zuweist.
Diese paritätisch von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommission regelt die Arbeitsbedingungen der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Beschluss (Arbeitsrechtsregelungen).

Zur Konfliktlösung ist die verbindliche Entscheidung einer Schiedskommission (Schlichtungsstelle) vorgesehen, die ebenfalls paritätisch besetzt ist, der aber außerdem ein übereinstimmend gewählter neutraler Vorsitzender angehört. Die Bezeichnung "Dritter Weg" ergibt sich daraus, dass es die dritte Möglichkeit der Regelung von Arbeitsbedingungen neben der einseitigen Festlegung durch die kirchlichen Gesetzgeber (Synoden) und durch Tarifverträge ist.
 
Das Verfahren für diese Arbeitsrechtssetzung ist durch Arbeitsrechtsregelungsgesetze geregelt. Für die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) beispielsweise gilt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) vom 11. Januar 2002. Danach wird das Arbeitsrecht der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche gestaltet durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission. Ihr gehören neun Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirchen und deren Diakonischer Werke sowie neun Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervereinigungen an.

Durch diese Arbeitsrechtliche Kommission wurden bereits eine große Zahl von Arbeitsrechtsregelungen beschlossen. Hauptsächliches Regelungswerk ist der Bundesangestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung - BAT-KF. Trotz der darin enthaltenen Bezeichnung handelt es sich dabei je-doch nicht um einen Tarifvertrag, sondern um eine Arbeitsrechtsregelung. Die Bezeichnung macht nur deutlich, dass es sich um die weitgehende Übernahme des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes durch die Arbeitsrechtliche Kommission handelt.

 
Betriebsverfassungsrecht bzw. Mitarbeitervertretungsrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, die die Bildung von Betriebsräten bzw. von Personalräten vorschreiben und deren Aufgaben regeln, gelten nicht im Bereich der Kirchen. Sie haben ihr Mitbestimmungsrecht in eigenen Kirchengesetzen geregelt, die die Bildung von Mitarbeitervertretungen vorsehen, die allerdings den außerkirchlichen Betriebs- und Personalräten unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten entsprechen.

Um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung des Mitarbeitervertretungsgesetzes zu erreichen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland ein Mitarbeitervertretungsgesetz erlassen, das die meisten Landeskirchen der EKD (teilweise mit Ergänzungen und Änderungen) für sich übernommen haben.

 
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