Arbeitsplatz Orgel

  Arbeitsplatz Orgel

  Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines gesunden Arbeitens

Allgemeines

Sämtliche Arbeitsschutzgesetze, Verordnungen und Richtlinien gelten auch für den Bereich der Kirchen. Insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind von kirchlichen Dienstgebern ebenso zu beachten.
Diese allgemeinen Regeln werden konkretisiert durch zahlreiche Technische Regeln für Arbeitsstätten, die thematisch sortiert umfangreiche Bestimmungen vorhalten.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auf Grundlage des ArbSchG sowie der AsbStättV den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leib und Leben sowie Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden und die verbleibenden Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Dies ist in diversen Bestimmungen festgelegt und bietet den Beschäftigten unmittelbare Rechtsgrundlage.

Gefährdungen können sich in vielerlei Gestalt darstellen:
  • unsichere Verkehrswege (Stolperfallen, Sturzgefahr)
  • Feuchtigkeit und Schimmelbefall
  • mangelnde Arbeitsplatzbeleuchtung
  • Lärmbelastung
  • ungeeignete oder unzureichende Sitzmöbel/Büroausstattung
  • unsichere elektrische Anlagen
  • ungenügende Raumtemperaturen
  • usw.
Die durch die jeweiligen Gefährdungen eintretenden Gesundheitsrisiken können dabei sehr unterschiedlich sein.

Verkehrswege

Die Orgel soll von allen Seiten frei zugänglich sein, auch der Raum zwischen Wand und Orgel soll nicht als Stau- und Stellraum genutzt werden (Brandschutz, Schimmelgefahr).
Brüstungen müssen eine Höhe von 1 Meter zwischen Fußboden und Geländer bei Absturzhöhen bis 12 Meter, bei größeren Absturzhöhen von mind. 1,10 Meter haben. Das gilt insbesondere auch bei der Aufstellung von Podesten.
Im Orgelinneren sollen Leitern und Tritte sicher stehen, Handlauf, Griffe und ausreichend breite Stimmgänge sollen vorhanden sein.
Stolperfallen jeglicher Art sind zu vermeiden.


Beleuchtung

Helle und gleichmäßige Beleuchtung in der Orgel und am Notenpult beugt der Überanstrengung der Augen vor. Sie muss den geltenden
Bestimmungen entsprechen.
Weitere Informationen hier.


Elektrik

Die Bestimmungen für elektrische Anlagen werden laufend aktualisiert und dem Standard angepasst. Ein Bestandsschutz für veraltete Anlagen bei sicherheitsrelevanten Problemen existiert nicht.
Elektrische Installationen dürfen nur von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden, die zu den jeweils geltenden Bestimmungen Auskunft geben können.
Feuchtigkeit / Schimmelbefall

Die relative Luftfeuchtigkeit soll sich im Bereich von 40 bis 70% bewegen, wobei die jeweiligen Extremwerte nur vorübergehend vorherrschen sollten. Sogenannte Datenlogger können die Überwachung der Luftfeuchtigkeit verlässlich übernehmen.

Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit besteht die konkrete Gefahr des Schimmelbefalls. Die damit einhergehenden gesundheitlichen Gefahren liegen auf der Hand und müssen an dieser Stelle nicht nochmals aufgeführt werden.


Temperaturen / Heizen

Die Orgel ist Arbeitsplatz der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Als solcher unterliegt er auch den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Das Arbeiten in kalten Kirchen befördert insbesondere Erkältungskrankheiten und Muskelverspannungen.

Insofern können Mitarbeitende im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (s.u.) den Dienst- bzw. Arbeitgeber dazu auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsplatz Orgelspieltisch den technischen Möglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten entsprechend zu temperieren.

Die bei anderen Arbeitsplätzen notwendige Raumtemperatur ist in Kirchen nur schwer bzw. gar nicht erreichbar. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Orgelspieltisch nicht durch gezielte Maßnahmen dennoch temperiert werden kann.

Mithilfe von arbeitsplatzbezogenen technischen Maßnahmen wie z.B. Sitzheizungen, Heizmatten sowie Wärmeparavents o.ä. können die klimatischen Bedingungen an der Orgel verbessert werden.

Weitere Informationen zu vorgeschriebenen Temperaturen hier.


Gefährdungsbeurteilung

Wesentliches Instrument im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung.

Alle Arbeitgeber sind per Gesetz dazu verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden zu ermitteln, welchen Gefährdungen und Belastungen sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Ziel ist es dabei, die Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass alle möglichst gefahrlos, ergonomisch günstig und ohne psychische Belastungen arbeiten können.

Der Vorgesetzte muss mit der Arbeit verbundene Gefährdungen ermitteln und dabei nachvollziehbar einschätzen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber Maßnahmen ableiten, die das Verletzungsrisiko verringern.

Die Gefährdungsbeurteilung kann auch von betroffenen Mitarbeitenden initiiert werden. Sie ist dann vorzunehmen, wenn Mitarbeitendende den Arbeitgeber auf bestehende Gefahren hinweisen.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz besteht in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen eine weitreichende Dokumentationspflicht.
 
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