Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale?

Steuerliche Vergünstigungen für Organisten und Chorleiter

Die Beschäftigung im Bereich der nebenberuflichen Kirchenmusik (Organisten- und Chorleiterdienst) erfolgt in der Regel im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zahlungen unter den sogenannten Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale fallen können.



Zwei Freibeträge, unterschiedliche Voraussetzungen


Beide Regelungen dienen der steuerlichen Förderung ehrenamtlichen und nebenberuflichen Engagements. Sie ermöglichen es, bestimmte Einnahmen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag steuerfrei zu beziehen.


Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG).

 

Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Jahresbeträge:

 

  • Übungsleiterfreibetrag: 3.300,00 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Ehrenamtspauschale: 960,00 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG)

 

Die Beträge gelten jeweils pro Person und Kalenderjahr.

Bei mehreren begünstigten Tätigkeiten steht der jeweilige Freibetrag grundsätzlich nur einmal zur Verfügung.

 

Entscheidend ist die Unterscheidung: Die Freibeträge regeln, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen steuerfrei bleiben.



Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG


Begünstigte Tätigkeiten


Der Übungsleiterfreibetrag erfasst nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren Funktionen. Begünstigt sind außerdem nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie bestimmte Pflegeleistungen.

 

Für die Kirchenmusik sind insbesondere zwei Tätigkeitsbereiche relevant:

 

Chorleitung

Die Tätigkeit einer Chorleiterin oder eines Chorleiters wird in den Lohnsteuer-Richtlinien ausdrücklich als begünstigte Tätigkeit genannt. Ausschlaggebend ist die pädagogische Ausrichtung: Durch Probenarbeit, Stimmbildung, musikalische Anleitung und die Vermittlung musikalischer Fähigkeiten werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Chormitglieder gefördert.

 

Organistendienst

Auch das nebenberufliche Orgelspiel kann unter § 3 Nr. 26 EStG fallen. Dies kommt insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Begünstigung nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten in Betracht. Die künstlerische Interpretation von Orgelwerken und die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten oder Konzerten können eine solche Tätigkeit darstellen.

 

Rechtsgrundlage ist jeweils § 3 Nr. 26 EStG in Verbindung mit R 3.26 der Lohnsteuer-Richtlinien. Bei Tätigkeiten, die sich nicht eindeutig als künstlerisch einordnen lassen, ist die konkrete Ausgestaltung maßgeblich.



Voraussetzungen


Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden und der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Außerdem muss sie im Dienst oder Auftrag eines gesetzlich begünstigten Auftraggebers erfolgen. Dazu gehören insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Bei einer Kirchengemeinde ist die konkrete Rechtsform und gegebenenfalls ihre steuerrechtliche Einordnung zu prüfen.

 

Nebenberuflichkeit liegt nach den steuerlichen Verwaltungsgrundsätzen regelmäßig vor, wenn die Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht.

Maßgeblich ist der tatsächliche zeitliche Umfang. Die Bezeichnung als „Nebenamt“ oder „Ehrenamt“ allein reicht nicht aus.

 

Werden mehrere gleichartige Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Gesamtbetrachtung erforderlich sein. Ein bloßes Aufteilen einer umfangreichen Tätigkeit auf mehrere Verträge oder Auftraggeber begründet nicht automatisch mehrere begünstigte Nebentätigkeiten.



Höhe des Freibetrages


Im Kalenderjahr 2026 bleiben insgesamt bis zu 3.300,00 EUR steuerfrei. Der Freibetrag gilt auch dann in voller Höhe, wenn die begünstigte Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen oder nur einige Monate ausgeübt wird.


Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen. Dabei sind die gesetzlichen Regeln zum Abzug unmittelbar zusammenhängender Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu beachten.

 

Der Freibetrag ist kein monatlicher Höchstbetrag. Eine Kirchengemeinde kann ihn daher beispielsweise bei unregelmäßigen Zahlungen für einzelne Gottesdienste oder bei einer saisonal begrenzten Chorleitung berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.



Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG


Die Ehrenamtspauschale erfasst nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, die im Dienst oder Auftrag eines begünstigten Auftraggebers ausgeübt werden.

 

Im Unterschied zum Übungsleiterfreibetrag ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte pädagogische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt. Sie kommt daher insbesondere für sonstige organisatorische und unterstützende Tätigkeiten im kirchlichen Bereich in Betracht.

 

Beispiele sind bestimmte Tätigkeiten in der Veranstaltungsorganisation, der Verwaltung oder der Unterstützung kirchenmusikalischer Angebote.

Ob eine konkrete Tätigkeit begünstigt ist, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und der Zweckbindung ab.



Höhe der Ehrenamtspauschale


Im Kalenderjahr 2026 beträgt der Freibetrag insgesamt 960,00 EUR.

Auch dieser Betrag gilt pro Person und Jahr.

 

Die Ehrenamtspauschale kann nicht für Einnahmen aus einer Tätigkeit beansprucht werden, für die ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26b EStG gewährt wird. Sie ist deshalb kein zusätzlicher Freibetrag, der beliebig auf eine bereits begünstigte Chorleitungs- oder Organistentätigkeit aufgeschlagen werden kann.

 

Für Organisten und Chorleiter ist die Ehrenamtspauschale somit regelmäßig nicht die erste Wahl, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt.

Konkurrenz: Möglichkeit der Kombination beider Freibeträge


Die beiden Freibeträge schließen sich nicht generell aus. Sie dürfen jedoch nicht für dieselbe Tätigkeit kumuliert werden.


Eine Kombination kommt in Betracht, wenn eine Person zwei tatsächlich voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt, die jeweils gesondert vergütet werden. Die Tätigkeiten und ihre Vergütung müssen eindeutig vereinbart und tatsächlich getrennt durchgeführt werden.



Was ist für Organisten und Chorleiter günstiger?


Bei einer begünstigten nebenberuflichen Chorleitung oder einem künstlerisch geprägten Organistendienst ist regelmäßig der Übungsleiterfreibetrag günstiger, weil er deutlich höher liegt als die Ehrenamtspauschale.

 

Die Ehrenamtspauschale ist dagegen für eigenständige Tätigkeiten relevant, die zwar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, aber nicht unter die speziell begünstigten Tätigkeiten des § 3 Nr. 26 EStG fallen.

 

Die Wahl ist allerdings nicht frei. Es kann nicht allein deshalb die Ehrenamtspauschale gewählt werden, weil sie für die konkrete Tätigkeit vermeintlich einfacher abzurechnen ist. Ebenso wenig darf der Übungsleiterfreibetrag angesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sind.

 

Für die Praxis empfiehlt sich daher folgende Reihenfolge:

 

  1. Tätigkeit genau beschreiben und zeitlichen Umfang ermitteln.
  2. Begünstigten Auftraggeber und kirchlichen beziehungsweise gemeinnützigen Zweck prüfen.
  3. Prüfen, ob eine künstlerische oder pädagogische Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG vorliegt.
  4. Erst wenn der Übungsleiterfreibetrag nicht greift, die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG prüfen.
  5. Andere Vergütungen und bereits genutzte Freibeträge im Kalenderjahr berücksichtigen.



Praktische Hinweise für die Vertragsparteien


Kirchengemeinden sollten Vergütungsvereinbarungen möglichst eindeutig gestalten. Aus ihnen sollte hervorgehen, welche Aufgaben übernommen werden, wie die Tätigkeit vergütet wird und auf welcher Grundlage eine steuerliche Begünstigung berücksichtigt werden soll.


Bei einer Chorleitung können beispielsweise Probenarbeit, musikalische Vorbereitung und die Leitung von Aufführungen zum Tätigkeitsbild gehören.

Beim Organistendienst sind Gottesdienstbegleitung, künstlerische Vorbereitung und gegebenenfalls Konzerttätigkeit zu unterscheiden, soweit dies für die konkrete rechtliche und steuerliche Einordnung erforderlich ist.


Werden unterschiedliche Aufgaben getrennt vergütet, müssen sie auch inhaltlich tatsächlich voneinander abgrenzbar sein. Eine künstliche Aufteilung einer einheitlichen Tätigkeit birgt das Risiko, dass die steuerliche Anerkennung versagt wird.


Kirchenmusiker sollten zudem ihre Einnahmen aus sämtlichen begünstigten Tätigkeiten im Kalenderjahr im Blick behalten, denn der Freibetrag steht nicht für jeden Auftraggeber erneut zur Verfügung.



Übungsleiterfreibetrag vs. Ehrenamtspauschale


Als Berechtigter besteht zwar kein völlig freies Wahlrecht zwischen beiden Pauschalen, der Auftraggeber darf aber auch nicht beliebig bestimmen, welche steuerliche Vorschrift auf die betreffende Tätigkeit anzuwenden ist.

 

Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die tatsächliche Tätigkeit. Der Übungsleiterfreibetrag ist für Chorleiter ausdrücklich als begünstigte Tätigkeit anerkannt.


Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für dieselben Einnahmen eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird oder gewährt werden könnte (Vgl. § 3 Nr. 26a Satz 2 EstG).


Beispiele:


1. Nebenberufliche Chorleitung und/oder Organistentätigkeit

Rechtsfolge: Regelmäßig Übungsleiterfreibetrag, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale, weil sie im Vergleich zum Übungsleiterfreibetrag günstiger erscheint

Rechtsfolge: Für dieselbe begünstigte Tätigkeit grundsätzlich nicht möglich.

3. Der Auftraggeber möchte die Ehrenamtspauschale ansetzen, obwohl die betreffende Tätigkeit die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt.

Rechtsfolge: Der Auftraggeber kann die gesetzliche Konkurrenzregelung nicht durch eine bloße Vertragsbezeichnung umgehen.

4. Es wird zusätzlich eine tatsächlich eigenständige und fachfremde Aufgabe übernommen (z.B. Verwaltungstätigkeit).

Rechtsfolge: Für diese Aufgabe kann die Ehrenamtspauschale gesondert infrage kommen.

   

Sollte ein Auftraggeber eine für den Auftragnehmer ungünstige Pauschalbesteuerung anwenden, so sollte um eine schriftliche Erläuterung gebeten werden, auf welcher Grundlage die betreffende Tätigkeit eingeordnet wird.

Maßgeblich sind die konkreten Aufgaben bezogen auf die Tätigkeit. Bei Chorleitung ist die Probenarbeit und musikalische Anleitung gemäß § 3 Nr. 26 EStG sowie R 3.26 LStR maßgeblich (pädagogische Tätigkeit).

Beim Organistendienst hängt die Anwendung des Übungsleiterfreibetrages insbesondere davon ab, ob die konkrete Tätigkeit als nebenberufliche künstlerische Tätigkeit einzuordnen ist.

 

Verweise auf Rechtsgrundlagen:

§ 3 EStG

Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 3 Nr. 26 EStG



Fazit


Für nebenberufliche Organistinnen und Organisten sowie Chorleiterinnen und Chorleiter ist der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG regelmäßig die vorrangig zu prüfende Steuervergünstigung. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG kommt insbesondere für andere, eigenständig begünstigte Tätigkeiten in Betracht.

 

Beide Freibeträge dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit kombiniert werden. Eine zusätzliche Ehrenamtspauschale ist nur bei einer tatsächlich eigenständigen, abgrenzbaren und gesondert vergüteten Tätigkeit möglich.