Entgelt Vertretungen RWL

Evangelische Kirche im Rheinland | Evangelische Kirche von Westfalen | Lippische Landeskirche:
Entgeltordnung für kirchenmusikalische Vertretungsdienste

Für das Tarifgebiet Rheinland-Westfalen-Lippe gilt eine einheitliche Regelung für kirchenmusikalische Vertretungsdienste.

Voraussetzung zur Anwendung ist das Versehen einer kurzfristigen Vertretung auf einer besetzten Stelle.

Dadurch werden die einschlägigen Vertretungen im Tarifgebiet einheitlich vergütet, sodass die Praxis der vormals sehr unterschiedlichen Entgeltverhältnisse von rechtlich unzulässigen Honorarzahlungen bis hin zu in der Höhe teils drastisch divergierenden Vertretungszahlungen abgelöst und vereinheitlicht wurde. Dies führt zu einer gerechteren Entlohnung der geleisteten Dienste.

Grundlage für die Regelung bildet die Anmerkung 10 in Anlage 1, Berufsgruppe 1.3 (Kirchenmusikerinnen) des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF):

„Aufgrund der Besonderheit ihres Dienstes erhalten Kirchenmusikerinnen, die zur kurzfristigen Vertretung einer besetzten Stelle einzelne Dienste übernehmen, eine Stundenvergütung in Höhe von 23,02 Euro, C-, B- und A- Kirchenmusikerinnen in Höhe von 25,32 Euro.
Mit den Beträgen nach Satz 1 sind alle tariflichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten. Für die Ermittlung der Arbeitszeit gilt Anlage 10, Anhang 3. Die Stundenvergütungen nach Satz 1 sind bei allgemeinen Entgelterhöhungen anzupassen.“


Gemäß Anhang 3 der Anlage 10 zum BAT-KF, in der zukünftig die Zeitumfänge der einzelnen Vertretungsdienste aufgeführt sind, ergibt sich demnach folgende Übersicht (Angaben ohne Gewähr):

Anhang 3
Arbeitszeit einzelner Dienste für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
die kurzfristige Vertretungen für eine besetzte Stelle übernehmen,
gemäß Anmerkung 10 zu Berufsgruppe 1.3 AEGP-BAT-KF

gültig ab 01. März 2024
1. Organistenamt
Dienst


Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Gottesdienste in Kindertagesstätten, Schulgottesdienste, Beerdigungen, Trauungen

jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung
mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten

jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung
mit einer Dauer von in der Regel unter 45 Minuten
 
Arbeitszeit
in Stunden


2,5


2,5


2,0
ohne Prfg.
EUR


57,55


57,55


46,04
C-/B-/A-Prfg.
EUR


63,30


63,30


50,64
2. Kantorenamt
Dienst


Chorprobe bis 60 Minuten

Chorprobe bis 90 Minuten

Chorprobe bis 120 Minuten

Gemeindesingen bis 60 Minuten

Gemeindesingen bis 90 Minuten

Arbeitszeit
in Stunden

2,5

3,0

3,5

2,0

2,5


ohne Prfg.
EUR

57,55

69,06

80,57

46,04

57,55
C-/B-/A-Prfg.
EUR

63,30

75,96

88,62

50,64

63,30

Zusammenfassung:
  • Die beschriebene Entgeltregelung gilt rückwirkend ab 01.07.2017.
  • Nach dieser Ordnung werden kurzfristige Vertretungen auf besetzten Stellen vergütet.
    Eine Stellenbesetzung im Rahmen der "Dauervertretung" ist damit ausgeschlossen.    
  • Die Entgeltordnung gilt verbindlich für alle Anstellungsträger im Tarifgebiet Rheinland-Westfalen-Lippe und stellt eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar.
  • Mit der Zahlung des entsprechenden Entgelts sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.
  • Die Stundensätze nehmen an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil (dynamische Anpassung).
     
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