Entscheidung vom 14.05.2019 - Az.: C-55/18
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dabei ist auf eine detaillierte, vollständige und fehlerfreie Dokumentation zu achten.
Ausgangspunkt der ergangenen Entscheidung war die Klage der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO), welche vor dem Nationalen Gerichtshof in Spanien auf Feststellung der Verpflichtung der Deutsche Bank SAE klagte, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Die Mitgliedsstaaten hätten die tatsächliche Einhaltung der in der Arbeitszeitrichtlinie und der Richtlinie 89/391/EWG über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, 1) vorgesehenen Verpflichtungen zu gewährleisten.
Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Nur so könne die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte gewährleistet werden. Es obliege den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.
Außerdem sei nach Auffassung des Gerichts auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hinzuweisen. Das sei in der Charta verbürgt und dessen Inhalt werde durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert. Die Mitgliedstaaten müssten dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürften. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrages anzusehen sei, so dass verhindert werden müsse, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlege.