Honorarkraft Musikschule

Bundessozialgericht entscheidet zu Honorarkräften an Musikschulen

BSG Az.: B 12 R 3/20 R

Mitarbeitende in Musikschulen werden häufig als Honorarkraft beschäftigt. Der Arbeitgeber spart sich dabei die Sozialbeiträge. Das Bundessozialgericht in Kassel (BSG) urteilte nun im Sinne einer “abhängig” beschäftigten Honorarkraft.

Eine mit „Honorarvertrag“ beschäftigte Musikschullehrerin ist nicht tatsächlich selbstständig sondern abhängig beschäftigt und der Arbeitgeber muss Sozialbeiträge abführen, wie das BSG in einem am 30.06.2022 bekanntgegebenen Urteil gegen die Stadt Herrenberg in Baden-Württemberg entschied (Az.: B 12 R 3/20 R).

An der kommunalen Musikschule unterrichtete die Klägerin Klavier und Keyboard. Hierfür schloss die Stadt jedes Jahr zum Schuljahresbeginn mit ihr einen „Honorarvertrag“ ab.

Nach 15 Jahren beantragte die Klägerin bei der Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren - dabei prüft die Rentenversicherung, ob eine Person abhängig oder selbstständig beschäftigt ist.

Das Verfahren führte zu dem Ergebnis, dass die Musikschullehrerin abhängig beschäftigt und damit auch sozialbeitragspflichtig ist. Die Rentenversicherung forderte die Beiträge vom Arbeitgeber nach.
Diese Auffassung hat das BSG nun bestätigt.


Der Musikschullehrerin fehlten jegliche unternehmerische Freiheiten „mit entsprechenden Chancen und Risiken“. Die Anwerbung der Schülerinnen und Schüler, die Unterrichtsverträge und auch die Abrechnung hätten vollständig in der Hand der Musikschule gelegen.

Ihren Unterricht habe sie persönlich geben müssen, die Räume hierfür habe ihr die Musikschule zugewiesen. Auch sonst sei sie „in die Organisationsabläufe der Musikschule eingegliedert“ gewesen.
Dass sie ihren Unterricht selbst gestalten konnte, ändere daran nichts. Eine weitgehende Freiheit bei der Ausführung sei bei qualifizierten und spezialisierten sogenannten „Diensten höherer Art“ üblich.

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