Musikalische Dienstleistungen und deren vertragstypische Einordnung
In Literatur und Rechtsprechung wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob es sich bei einem Vertrag zwischen einem Veranstalter und einem Musiker, der zu einer musikalischen Darbietung verpflichtet wird, um einen Dienstvertrag handelt, oder ob ein Werkvertrag vorliegt.
Bei einem Werkvertrag handelt es sich gemäß § 631 Abs. 1 BGB um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Herstellung eines mangelfreien Werkes und der andere zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, während sich bei einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hinzu kommt, dass bei einem Werkvertrag gemäß § 633 Abs. 1 BGB ein Werk erbracht werden muss, das frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, anderenfalls bestehen Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz etc.
Die Rechtsprechung geht zunehmend davon aus, dass es sich bei musikalischen Vereinbarungen um einen Dienstvertrag handelt. Die Auffassung wird damit begründet, dass die Darbietung einer musikalischen Leistung zu keinem bestimmten Erfolg bzw. Werk führt sondern eine bloße Dienstleistung darstellt (AG Münster, Urteil v. 7.3.2008 – 60 C 4365/073). Der Musiker schuldet nicht die erfolgsabhängige Herstellung eines bestimmten Werkes, sondern hat bei Proben und Aufführungen künstlerisch tätig zu werden. Die konkretisierte Vertragsleistung bedingt noch nicht die Einordnung der vereinbarten musikalischen Leistung als bestimmten Arbeitserfolg i. S. der §§ 631 ff. BGB. Der Musiker muss nicht ein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln (§§ 633 ff. BGB) herstellen sondern lediglich entsprechend seinem individuellen Fachkönnen in dieser Funktion tätig werden (Vgl. Genenger, in: NJW 2009, 715).
Der Werkvertrag ist bei Künstlern somit eher die Ausnahme als die Regel. Grundsätzlich ist die Erbringung der Tätigkeit, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg geschuldet. Letzteres kann aber der Fall sein, wenn der Künstler die Abgabe eines bestimmten Kompositionsauftrages o.ä. schuldet.
Maßgeblich für die Beurteilung und die Wahl der Rechtsfolgen - insbesondere bei Vertragsstörungen - sind demnach die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB, die das Dienstvertragsverhältnis hinsichtlich Begründung, Beendigung und der Abwicklung von Leistungsstörungen regeln.
Dienstverträge liegen unabhängig von der Anstellungsart vor. Mithin sind sowohl einmalige Verpflichtungen von Gesangssolisten oder Instrumentalisten ebenso als Dienstvertrag zu behandeln wie sog. Dauerschuldverhältnisse, z.B. Musiker im Angestelltenverhältnis (in diesem Fall spricht man von einem Arbeitsvertrag, der einen Dienstvertrag darstellt, bei dem der Verpflichtete - der Arbeitnehmer - eine fremdbestimmte, unselbständige und sozial abhängige Tätigkeit ausübt).