Personalgespräch

Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
 
In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, war ein Arbeitnehmer von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 wiederholt arbeitsunfähig krank. Der beklagte Arbeitgeber lud ihn mit einem Schreiben "zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit" zu einem Personalgespräch am 06. Januar 2014 ein. Der Arbeitnehmer sagte jedoch unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab.

Der Arbeitgeber übersandte eine erneute Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Arbeitnehmer habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Arbeitnehmer unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin erteilte der Arbeigeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer klagte sodann auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Das BAG entschied wie auch schon in den Vorinstanzen zugunsten des Arbeitnehmers. Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann statthaft, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm darüber hinaus auch zugemutet werden kann.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht grundsätzlich untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beispielsweise die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch entgegen gelegentlich vertretener Auffassung nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem im vorliegenden Fall die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen.

Die Abmahnung war demnach zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.
 
 
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