Arbeitsrecht 2026: Wichtige Rechtsänderungen und Neuerungen ab 01.01.2026
Mit Beginn des neuen Jahres treten zahlreiche Änderungen und Neuerungen im Arbeitsrecht in Kraft.
Einige dieser Neuerungen sind in der nachfolgenden Übersicht in der Auswahl dargestellt.
Arbeitszeiterfassung
Eine verbindliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits auf Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Diese allgemeine Pflicht hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) nun konkretisiert. Das BAG leitet die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unionsrechtskonform aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18) ab.
Gleichwohl fehlt nach wie vor eine ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz, auch wenn die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits als geltendes Recht anzusehen ist.
Für das Jahr 2026 ist eine gesetzliche Konkretisierung dieser Pflichten zu erwarten. Der Gesetzgeber wird voraussichtlich eine grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung sowie eine Wochenhöchstarbeitszeit statt einer Tageshöchstarbeitszeit einführen.
Die inhaltlichen Einzelheiten der geplanten Gesetzesänderung, wie beispielsweise die Ausgestaltung der Vertrauensarbeitszeit, sind jedoch derzeit noch offen und bleiben abzuwarten.
Erhöhung des Mindestlohns und der Minijobgrenze
Mit Wirkung zum 01. Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn
entsprechend der Empfehlung der Mindestlohnkommission auf brutto 13,90 Euro pro Stunde. Bei einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden/Woche) ergibt sich somit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von etwa 2.390,00 Euro.
Eine nochmalige Erhöhung ist zum 01. Januar 2027 auf dann 14,60 Euro geplant.
Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Ab 01. Januar 2026 steigt der Übungsleiterfreibetrag
(Übungsleiterpauschale) von bisher 3.000,00 EUR auf 3.300,00 EUR.
Gleichzeitig wird die Ehrenamtspauschale
von 840,00 EUR auf 960,00 EUR
erhöht.
Bis zur Höhe der genannten Pauschalen fallen keine Sozialabgaben an.
Für getrennte Tätigkeiten können auch beide Pauschalen genutzt werden.