Tarifgebiet der Evangelischen Kirchen Rheinland-Westfalen-Lippe:
Entgelterhöhungen und weitere Arbeitsrechtsregelungen beschlossen
In ihrer Sitzung am 28.05.2025 hat die Arbeitsrechtskommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARK-RWL) - teils rückwirkend ab dem 01.04.2025 - Entgelterhöhungen sowie umfangreiche weitere Arbeitsrechtsregelungen beschlossen.
Die nachstehend genannten Beschlüsse werden mit Veröffentlichung im nächsten Kirchlichen Amtsblatt wirksam.
Die Beschlüsse in der Übersicht
Für die im Bereich der Kirchenmusik Beschäftigten sind die folgenden Beschlüsse von Bedeutung.
Rückwirkend ab dem 01. April 2025
gilt:
- Die Tabellenentgelte sowie die individuellen Zwischen- und Endstufen werden rückwirkend ab dem 01.04.2025 um 3,0 %, mindestens jedoch um 110,00 €, erhöht.
- Zulagen, für die eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden rückwirkend ab dem 01.04.2025 um 3,11 % erhöht.
- Mit der Entgelterhöhung verändern sich ebenfalls die Stundensätze für kirchenmusikalische Vertretungsdienste (23,74 EUR, C-, B- und A-Musiker/innen 26,11 EUR).
Ab dem 01. Januar 2026
wird die Jahressonderzahlung
von 80% bzw. 60% auf einheitlich 85 %
erhöht.
Ab dem 01. Mai 2026
gilt:
- Die Tabellenentgelte, die individuellen Zwischen- und Endstufen sowie die Zulagen, für die Eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden um weitere 2,8 % erhöht.
- Mit der Entgelterhöhung verändern sich ebenfalls die Stundensätze für kirchenmusikalische Vertretungsdienste (24,40 EUR, C-, B- und A-Musiker/innen 26,84 EUR).
Ab dem 01. Januar 2027
wird der Urlaubsanspruch
bei einer 5-Tage-Woche
(und im Übrigen proportional) von 30 auf 31 Arbeitstage erhöht.
Ebenfalls rückwirkend ab dem 01. April 2025 wurde in den BAT-KF ein neuer § 20a eingefügt, der dem Anstellungsträger die Möglichkeit gibt, "alternative Anreize" als Instrument der Personalgewinnung zu gewähren:
§ 20a Alternative Anreize
(1) Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit (alternative Anreize) getroffen werden (z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge und Kita-Zuschüsse).
(2) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Mitarbeitenden erforderlich ist, kann durch Dienstvereinbarung sowohl Gruppen von Mitarbeitenden als auch einzelnen Mitarbeitenden abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 14 Abs. 4, 5 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Anstelle der Vorweggewährung von Stufen nach Satz 1, oder wenn Mitarbeitende bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht haben, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 14 unberührt.
(3) In Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die Kriterien für die alternativen Anreize und das Verfahren festzulegen.
Der vollständige Beschluss
der ARK wurde vom vkm-RWL veröffentlicht und findet sich hier: