Tarifgebiet der Evangelischen Kirchen Rheinland-Westfalen-Lippe:
Weitere Anpassungen aufgrund Tarifeinigung beschlossen
In ihrer Sitzung am 12.11.2025 hat die Arbeitsrechtskommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARK-RWL) weitere Regelungen in Umsetzung der diesjährigen Tarifeinigung im öffentlichen Dienst beschlossen.
Die nachstehend genannten Beschlüsse werden mit Veröffentlichung im nächsten Kirchlichen Amtsblatt wirksam.
Die Beschlüsse in der Übersicht (Auswahl)
Für die im Bereich der Kirchenmusik Beschäftigten sind die folgenden Beschlüsse von Bedeutung.
1. Einführung eines neuen § 6a BAT-KF zum 01.01.2026
(„Erhöhungsstunden“)
Der bisherige § 6a BAT-KF wird zum neuen § 6b BAT-KF „Kurzarbeit“.
Auf Grundlage des neuen § 6a BAT-KF ist es im Rahmen der Voraussetzungen (Absatz 1) von „Erhöhungsstunden“ künftig möglich, im gegenseitigen Einvernehmen
die regelmäßige Arbeitszeit befristet
auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich
zu erhöhen.
Neben einem daraus resultierenden Zuschlag je Erhöhungsstunde gemäß Absatz 3 legt Absatz 4 die Folgen einer solchen Vereinbarung für Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile fest.
Vollständige Textfassung des Beschlusstextes:
„§ 6a Erhöhungsstunden
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 können Mitarbeitende und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen
Studiengängen oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Näheres kann durch eine einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
(2) Erhöhungsstunden sind die nach Absatz 1 vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 oder 2) hinausgehen. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach § 7 Absatz 6.
(3) Mitarbeitende mit einer erhöhten Arbeitszeit nach Absatz 1 erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde - in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, S 1 bis S 5, SE 2 bis SE 11, SD 2 bis SD 11 25 v. H., - in allen übrigen Entgeltgruppen 10 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt.
Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (Absatz 2) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 20 Absatz 2 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.
Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (Absatz 2) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 20 Absatz 2 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.
(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 12) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes:
Mitarbeitende mit einer erhöhten Arbeitszeit gemäß Absatz 1 erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 1 Satz 1 entspricht."
2. Neufassung der Regelung zu Langzeitkonten
in § 6 Absatz 9 BAT-KF zum 01.01.2026
Vollständige Textfassung des Beschlusstextes:
„(9) Mit den Mitarbeitenden kann die Einrichtung eines Langzeitkontos
vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die Mitarbeitende nach § 8 oder § 9a
TzBfG verlangen können, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und
Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt wird:
a) Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
b) Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens,
insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
c) Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der
Grenzen der Ansparung,
d) Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
e) Entgelt in der Freistellungsphase,
f) Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.
Für vor dem 1. Januar 2026 geschlossene Dienstvereinbarungen über
Langzeitkonten gilt das zum 31. Dezember 2025 geltende Recht fort.“
Für bereits bestehende Dienstvereinbarungen über Langzeitkonten
besteht danach eine Bestandsschutzregelung.
Der vollständige Beschluss
der ARK wurde vom vkm-RWL veröffentlicht und findet sich hier:
