Umsatzsteuerpflicht bei Musikern auf Honorarbasis

Wann ist eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG erforderlich – und wann reicht die Kleinunternehmerregelung?

Bei Konzerten kirchlicher Veranstalter stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob freiberuflich tätige Musikerinnen und Musiker eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorlegen müssen, damit ihr Honorar ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden kann.

 

Die kurze Antwort lautet: Nein, nicht in jedem Fall. Entscheidend ist zunächst, auf welcher gesetzlichen Grundlage das Honorar umsatzsteuerfrei bleibt. Insbesondere ist zwischen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG und der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu unterscheiden.




Die Steuerbefreiung einer Kirchengemeinde als Konzertveranstalter


§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG befreit die Umsätze bestimmter Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts von der Umsatzsteuer. Dazu gehören unter anderem Theater, Orchester, Kammer­musikensembles und Chöre. Die Vorschrift erfasst damit auch entsprechende Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Träger.

 

Für die Kirchengemeinde als Veranstalterin eines Konzertes kann die Steuerbefreiung insbesondere bei den Eintrittsgeldern zum Tragen kommen.

 

Für die Gemeinde selbst ist dabei keine besondere Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erforderlich. Die Bescheinigung betrifft vielmehr gleichartige Einrichtungen ande­rer Unternehmer, also insbesondere private bzw. nicht öffentlich-rechtliche Einrichtungen.


Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wie das Honorar eines selbständigen Musikers zu behandeln ist.

 


Der selbständige Musiker ist umsatzsteuerlich ein eigener Unternehmer


Ein Musiker, der auf Honorarbasis tätig wird und nicht Arbeitnehmer der Kirchengemeinde ist, erbringt grundsätzlich eine eigene selbständige Leistung.

 

Umsatzsteuerlich sind deshalb zwei Umsätze voneinander zu unterscheiden:

 

  • die Konzertveranstaltung der Kirchengemeinde gegenüber den Konzertbesuchern und
  • die musikalische Leistung des selbständigen Musikers gegenüber der Kirchengemeinde.

 

Dass die Kirchengemeinde selbst eine steuerfreie Konzertveranstaltung durchführt, führt nicht automa­tisch dazu, dass auch das Honorar des beauftragten Musikers steuerfrei ist.

 

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich anerkannt, dass selbständig tätige Musiker eigene steuerfreie kul­turelle Leistungen erbringen können. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG kommt dabei die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde in Betracht.

 

Auch für selbständig tätige Dirigenten hat der BFH inzwischen entschieden, dass deren Leistungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sein können, wenn die erforderliche Bescheinigung vorliegt.

 



Wann wird eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG benötigt?


Eine Bescheinigung ist dann relevant, wenn der selbständige Musiker die Steuerbefreiung gerade auf § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG stützen möchte.

 

Die Vorschrift betrifft gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer. Voraussetzung ist, dass die zu­ständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die in

§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 genannten Einrichtungen.

 

Für einen selbständigen Musiker bedeutet dies vereinfacht:

Soll das Honorar aufgrund der besonderen Kultursteuerbefreiung des § 4 Nr. 20 UStG ohne Umsatz­steuer abgerechnet werden, muss die entsprechende gesetzliche Voraussetzung – einschließlich der erforderlichen Bescheinigung – erfüllt sein.

 

Der BFH hat die Bedeutung dieser Bescheinigung mehrfach hervorgehoben. Sie stellt insbesondere ver­bindlich fest, dass der betreffende Unternehmer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 genannten Einrichtungen.


 


Aber: Nicht jeder steuerfreie Umsatz braucht eine §-4-Nr.-20-Bescheinigung


Hier liegt der für die kirchenmusikalische Praxis besonders wichtige Punkt.

Ein selbständiger Musiker kann nämlich unter Umständen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwenden. Dann ist sein Umsatz nicht deshalb steuerfrei, weil seine musikalische Tätigkeit unter § 4 Nr. 20 UStG fällt, sondern weil der Gesetzgeber für Kleinunternehmer eine eigenständige Umsatzsteuerbe­freiung vorsieht.

 

Nach § 19 Abs. 1 UStG ist ein Umsatz eines Unternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz die dort genannten Grenzen einhält. Seit 2025 liegt die maßgebliche Grenze für den Gesamtumsatz des voran­gegangenen Kalenderjahres grundsätzlich bei 25.000 Euro; im laufenden Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht überschreiten.

 

Wer sein Honorar wirksam als Kleinunternehmer nach § 19 UStG abrechnet, benötigt deshalb für diesen Umsatz keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Ausnahme von der Bescheinigungspflicht innerhalb des § 4 Nr. 20 UstG. Vielmehr liegt schlicht ein anderer Befreiungstatbestand vor.



 

Zwei unterschiedliche Wege zur Umsatzsteuerfreiheit


Für die Praxis lässt sich die Situation deshalb einfach darstellen:


1. Selbständiger Musiker, der die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 erfüllt


Umsatzsteuer: nein


Bescheinigung nach § 4 Nr. 20: 

Ja, wenn die Steuerbefreiung auf § 4 Nr. 20 gestützt wird

   

    

2. Selbständiger Musiker, der wirksam die Kleinun­ternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet


Umsatzsteuer: nein


Bescheinigung nach § 4 Nr. 20: Nein

     

  

 3. Selbständiger Musiker, der weder § 4 Nr. 20 noch § 19 UStG in Anspruch nehmen kann


Umsatzsteuer: ja


Bescheinigung nach § 4 Nr. 20: Nicht relevant

 

  

 4. Angestellter Kirchenmusiker

 

Umsatzsteuer: keine Umsatzsteuer auf das Arbeitsentgelt


Bescheinigung nach § 4 Nr. 20: Nein

 


Damit ist zugleich eine häufige Fehlvorstellung ausgeräumt:

Die Kirchengemeinde muss nicht von jedem Honorarmusiker eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG verlangen.

Sie muss vielmehr feststellen können, warum auf dem konkreten Honorar keine Umsatzsteuer berechnet wird.

Was sollte auf der Abrechnung stehen?


Für einen Musiker, der die Kleinunternehmerregelung anwendet, empfiehlt sich ein eindeutiger Hinweis auf der Abrechnung, beispielsweise:

 

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

 

Eine zusätzliche Formulierung wie „steuerfrei nach § 4 Nr. 20 UStG“ sollte dagegen nicht verwendet werden, wenn die Steuerfreiheit tatsächlich auf § 19 UStG beruht. Die beiden Vorschriften haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsgrundla­gen.

 

Für die Kirchengemeinde ist damit zugleich eine einfache Dokumentation möglich: Aus der Abrechnung ergibt sich, dass der Musiker sein Honorar als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer abrechnet. 



Beispiel aus der kirchenmusikalischen Praxis

 

Eine Kirchengemeinde veranstaltet ein Orgelkonzert. Für die Mitwirkung erhält ein selbständiger Musi­ker ein Honorar von 500 Euro.

Der Musiker ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG.

 

Dann kann die Rechnung beispielsweise lauten:

„Honorar Orgelkonzert: 500,00 Euro
Umsatzsteuer: 0,00 Euro
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

 

Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG muss die Kirchengemeinde in diesem Fall nicht verlangen.

 

Anders wäre es, wenn der Musiker nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt und seine Leistung gleichwohl als steuerfrei nach § 4 Nr. 20 UStG behandeln möchte. Dann muss die hierfür erforderliche Voraussetzung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erfüllt sein.




Die eigentliche Frage lautet daher: „Warum wird keine Umsatzsteuer berechnet?“


Für Kirchengemeinden empfiehlt es sich, bei Honorarkräften nicht pauschal nach einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 UStG zu fragen.

 

Sinnvoller ist eine Prüfung nach dem einfachen Grundsatz:

Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird das Honorar ohne Umsatzsteuer abgerechnet?

 

Dafür kommen insbesondere folgende Konstellationen in Betracht:

 

  1. Kein selbständiger Unternehmer, sondern Arbeitnehmer – dann liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Musiker und Gemeinde vor

  2. Kleinunternehmer nach § 19 UStG – dann ist keine §-4-Nr.-20-Bescheinigung erforderlich

  3. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG – dann sind die hierfür geltenden Voraussetzungen ein­schließlich der erforderlichen Bescheinigung zu beachten 

  4. Andere umsatzsteuerliche Befreiungstatbestände – diese sind jeweils gesondert zu prüfen



Fazit

Die Frage, ob ein Honorarmusiker eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG vorlegen muss, lässt sich nicht allein danach beantworten, dass er bei einem steuerbefreiten Konzert einer Kirchengemeinde mit­wirkt.

 

Der selbständige Musiker ist grundsätzlich ein eigener Unternehmer und erbringt eine eigene Leistung gegenüber der Kirchengemeinde. Soll diese Leistung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sein, kommt der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde eine wesentliche Bedeutung zu.

 

Anders ist es bei der Kleinunternehmerregelung: Wendet der Musiker § 19 UStG wirksam an, ist sein Honorar aufgrund dieser Vorschrift steuerfrei. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG ist dann nicht erforderlich.

 

Für die Praxis der Kirchengemeinden bedeutet das:

Nicht jeder Honorarmusiker benötigt eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG. Entscheidend ist die konkrete Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuerfreiheit des Honorars.

 

Die Kirchengemeinde sollte daher nicht pauschal eine §-4-Nr.-20-Bescheinigung verlangen, sondern zu­nächst prüfen, ob der Musiker beispielsweise die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet. Dies erspart unnötigen bürokratischen Aufwand und auch Kosten, da die in den einzelnen Bundeslän­dern zuständigen Behörden bisweilen Gebühren für die Erstellung der Bescheinigung verlangen.

 

Entscheidet sich der Honorarempfänger, den Befreiungstatbestand nach § 19 UstG (Kleinunternehmer) in Ansatz zu bringen, so ist dies seine freie unternehmerische Entscheidung. Das Verlangen nach zusätz­licher Vorlage einer Befreiungsbescheinigung nach § 4 Nr. 20 UstG ist dann nicht statthaft – insbesondere dann nicht, wenn dies für den Honorarempfänger mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.